Ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehren und nebenberufliche Werkfeuerangehörige
Die Dienstgrade dürfen nur verliehen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind:
- Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (erfolgreiche Lehrgangsteilnahme),
- Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach Anlage 2 sowie die Einhaltung einer zeitlichen Frist von mindestens einem Jahr zwischen zwei Beförderungen.
- Die zeitlichen Voraussetzungen bei Wahlämtern orientieren sich ausschließlich an der Einhaltung einer zeitlichen Frist von mindestens einem Jahr zwischen zwei Beförderungen.
- Sprungbefördungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahmen sind: nach absolviertem Gruppenführerlehrgang die Verleihung des Dienstgrads Löschmeister/in und nach absolviertem Zugführerlehrgang die Verleihung des Dienstgrads Brandmeister/in.
Der höchstmögliche Dienstgrad innerhalb einer Gemeindefeuerwehr ist abhängig von der Einwohneranzahl der Gemeinde:
- Bei der Gemeindefeuerwehr in einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnern ist der höchstmögliche Dienstgrad des Feuerwehrkommandanten Leitender Hauptbrandmeister. Der höchstmögliche Dienstgrad des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist Hauptbrandmeister.
- Bei der Gemeindefeuerwehr in einer Gemeinde mit weniger als 15.000 Einwohnern ist der höchstmögliche Dienstgrad des Feuerwehrkommandanten Hauptbrandmeister. Der höchstmögliche Dienstgrad des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist Oberbrandmeister.
- Bei Feuerwehrabteilungen in einem Ortsteil mit mehr als 15.000 Einwohnern ist der höchstmögliche Dienstgrad Hauptbrandmeister.
- Bei Feuerwehrabteilungen in einem Ortsteil mit weniger als 15.000 Einwohnern ist der höchstmögliche Dienstgrad Oberbrandmeister.
Der höchstmögliche Dienstgrad in einer Werkfeuerwehr wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 22 des Feuerwehrgesetzes (FwG) festgelegt. Die nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren können die Dienstgradabzeichen entsprechend den Dienstgraden der ehrenamtlichen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren tragen.
Angehörige der Altersabteilungen behalten ihren zuletzt in der Einsatzabteilung getragenen Dienstgrad.
Dienstgrad | Abzeichen, neu | Abzeichen, alt | Vorausgesetzte Ausbildung oder Dienststellung, neu | |||
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Feuerwehrmann in Probe | kein Zeichen | Feuerwehrfrau/-mann nach Aufnahme in die Feuerwehr |
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Feuerwehrmann | Beendigung der Probezeit und Truppmann Ausbildung Teil 1 oder feuerwehrspezifische Grundausbildung nach § 6 Feuerwehrgesetz (FwG) für Musiker | |||||
Oberfeuerwehrmann | mindestens 10 Jahre Feuerwehrfrau/-mann
oder mindestens 3 Jahre Feuerwehrfrau/-mann und abgeschlossene Truppmannausbildung Teil 2 und mindestens einen der nachfolgenden Lehrgänge:
oder |
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Hauptfeuerwehrmann | mindestens 10 Jahre Feuerwehrfrau/-mann odermindestens 5 Jahre Oberfeuerwehfrau/-mann und abgeschlossene Ausbildung Truppführer |
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Löschmeister |
Lehrgang Gruppenführer |
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Oberlöschmeister | mindestens 5 Jahre Löschmeister/-in oder mindestens 5 Jahre Löschmeister/-in und feuerwehrspezifische Grundausbildung nach § 6 FwG für Musiker und Feuerwehrmusik C2-Lehrgang |
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Hauptlöschmeister | mindestens 5 Jahre Oberlöschmeister/-in | |||||
Brandmeister | Zugführerlehrgang oder Leiter/-in einer Musikabteilung oder Stabführer/-in, wenn die entsprechenden Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule und die feuerwehrspezifische Grundausbildung nach § 6 FwG für Musiker absolviert wurden |
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Oberbrandmeister | mindestens 5 Jahre Brandmeister/-in aber nur, sofern der für den/die Feuerwehr- oder Abteilungskommandanten/-in vorgesehene höchste Dienstgrad mindestens Hauptbrandmeister/-in ist | |||||
Hauptbrandmeister | mindestens 5 Jahre Oberbrandmeister/-in, sofern der für den/die Feuerwehrkommandant/-in vorgesehene höchste Dienstgrad mindestens Leitende(r) Hauptbrandmeister/-in is | |||||
Leitender Hauptbrandmeister | Feuerwehrkommandant/-in in einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnern |